Dem kommentierten Entscheid liegt die Anfechtung einer Mietzinserhöhung i.S.v. Art. 269d OR sowie die anschliessende Klage der Vermieterin auf Feststellung, die entsprechend erhöhten Mietzinse seien nicht missbräuchlich, zugrunde. Die von der Vermieterin mitgeteilte Mietzinserhöhung wurde von insgesamt sechs Mietern angefochten. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung blieb ein Einigungsversuch erfolglos, woraufhin die Schlichtungsbehörde ein Urteilsvorschlag ausarbeitete, welcher von der Vermieterin indessen abgelehnt wurde. Folgerichtig wurde ihr hierauf in Anwendung von Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO die Klagebewilligung ausgestellt. Mittels Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO verlangte die Vermieterin vor dem Bezirksgericht Maloja, es sei festzustellen, die entsprechenden Mietzinse seien nicht missbräuchlich.
Während das Bezirksgericht auf die Feststellungsklage der Vermieterin nicht eintrat, vertrat das Kantonsgericht Graubünden im Berufungsverfahren die Ansicht, auf die Feststellungsklage der Vermieterin sei einzutreten. Dagegen wehrte sich lediglich die Mieterin 1, welche vor dem Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob.
Das Bundesgericht hatte somit zu prüfen, ob es sich bei der Klage der Vermieterin im Anschluss an die Anfechtung einer Mietzinserhöhung nach Art. 269d OR, welche zur Durchsetzung der Mietzinserhöhung erhoben wurde, um eine Feststellungsklage und nicht um eine Gestaltungsklage handelt. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bislang noch nicht explizit entschieden. Die Beurteilung der Rechtsnatur einer solchen von der Vermieterin anzuhebenden Klage bildete im vorliegenden Entscheid den hauptsächlichen Streitpunkt. In einem Nebenpunkt hatte das Bundesgericht eine von der Mieterin 1 behauptete Rechtsverzögerung zu beurteilen, wobei es die diesbezüglichen Vorwürfe für unbegründet hielt.
Klarstellend hat das Bundesgericht in E. 4.3 des kommentierten Entscheids vorab darauf hingewiesen, dass es vorliegend einzig um die Klage des Vermieters geht, welche dieser nach einer vorher angefochtenen Mietzinserhöhung anheben muss. Davon abzugrenzen sei die Klage des Mieters zur Anfechtung einer Mietzinserhöhung, welche eine Gestaltungsklage darstellt (vgl. BGE 146 III 346 E. 2.3.1 und 2.3.2). Diese letztere Klage ist vorliegend nicht von Interesse.
Von Interesse ist hingegen die rechtliche Wirkung der Mietzinserhöhung i.S.v. Art. 269d OR an sich. Hierauf gründen nämlich letztlich die höchstrichterlichen Schlussfolgerungen. Art. 269d Abs. 1 OR bestimmt, dass der Vermieter den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen kann. Wie das Bundesgericht unter Verweis auf Bisang/Koumbarakis richtigerweise betont, bedarf es nach der erwähnten Bestimmung keines Gerichtsurteils, damit eine Erhöhung wirksam wird. Vielmehr liegt es in den Händen des Vermieters, ob und in welchem Umfang er den Mietzins erhöhen oder andere Vertragsanpassungen vornehmen will. Entsprechend stellt das Recht des Vermieters auf jederzeitige Mietzinserhöhung ein Gestaltungsrecht dar, dessen Ausübung sich bereits rechtsgestaltend auswirkt (ohne dass hierzu der Weg an den Richter vorgeschrieben wäre). Wenn also bereits die Mietzinserhöhung durch den Vermieter rechtsgestaltende Wirkungen erzielt hat, muss die angefochtene Erhöhung nicht nachträglich noch einmal durch richterliche Gestaltung erwirkt werden. Demzufolge hat das Gericht im Ergebnis den Umgang der geltend gemachten Erhöhung durch Feststellungs- und eben nicht durch Gestaltungsurteil festzustellen. Dieser Argumentation von Bisang/Koumbarakis ist auch das Bundesgericht im kommentierten Entscheid gefolgt.
Weiter ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht bereits in der Vergangenheit auf entsprechende Feststellungsbegehren von Vermietern, welche der Durchsetzung von zuvor angefochtenen Mietzinserhöhungen dienten, eingetreten ist und diesbezüglich jeweils keine Einwände geäussert hat (vgl. E. 4.2. des kommentierten Entscheids). Damit ist das Bundesgericht bisher zumindest implizit davon ausgegangen, dass eine vom Vermieter angehobene Klage, um eine zuvor angefochtene Mietzinserhöhung durchzusetzen, eine Feststellungsklage darstellt. Die Frage nach der Rechtsnatur entsprechender Klagen stellt für das Bundesgericht daher kein Neuland dar. Vor diesem Hintergrund erscheint somit konsequent, wenn das Bundesgericht an seiner – bisherigen impliziten – Auffassung festhält und diese nun auch ausdrücklich bestätigt.
Nach dem Gesagten hat das Bundesgericht nach hier vertretener Ansicht zurecht entschieden, dass es sich bei einer Klage der Vermieterin zwecks Durchsetzung einer vorher angefochtenen Mietzinserhöhung i.S.v. Art. 269d OR um eine Feststellungs- und nicht um eine Gestaltungsklage handelt und dass das Feststellungsinteresse der Vermieterin zu bejahen ist. Es ist erfreulich, dass sich das Bundesgericht dabei insbesondere von der zutreffenden Auffassung von Bisang/Koumbarakis überzeugen liess.
Der kommentierte Entscheid ist richtig und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Vermieter ist somit klar, dass eine von ihm im Anschluss an eine angefochtene Mietzinserhöhung einzuleitende Klage auf Durchsetzung der Mietzinserhöhungen als Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO zu erheben ist. Folglich wird der Vermieter auch in Zukunft darauf zu achten haben, entsprechende Anträge in einer solchen Klage als Feststellungsbegehren zu formulieren. Der vorliegende Entscheid dient ihm dabei als (zusätzliche) Stütze, um das Feststellungsinteresse zu begründen.